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   BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87   

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https://dejure.org/1988,4330
BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87 (https://dejure.org/1988,4330)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1988 - X ZB 10/87 (https://dejure.org/1988,4330)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87 (https://dejure.org/1988,4330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Papierfundstellen

  • BlPMZ 1988, 289
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87
    Ob die von dem Einsprechenden insoweit vorzutragenden Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (BGH GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn - unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87
    Im übrigen hält der Senat an den in der "Sortiergerät"-Entscheidung (BGH GRUR 1972, 592 ff.) aufgestellten Grundsätzen fest, wonach die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann genügt, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH - Streichgarn).
  • BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84

    "Sicherheitsvorrichtung"; Anforderung an die Begründung des Einspruchs

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87
    Ob die von dem Einsprechenden insoweit vorzutragenden Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (BGH GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn - unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BPatG, 02.04.2019 - 12 W (pat) 34/16

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Verpackungsanlage mit Sortierstation" - zu

    Sie hat dabei auch die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass die Patentinhaberin und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen konnten (vgl. BGH X ZB 10/87 Rn 8 - BlPMZ 1988, 289 - "Messdatenregistrierung").

    2) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder im Hinblick auf die Entscheidungen BGH BlPMZ 1988, 289 und 11 W (pat) 28/09 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 100 (2) PatG).

  • BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Authentifizierungssystem" - zu den formalen

    Ob dieser in neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betonte Unterschied zwischen Zulässigkeit des Einspruchs auf der einen Seite und seiner Schlüssigkeit bzw. Begründetheit auf der anderen Seite in älteren Entscheidungen, auch wenn diese im Grundsatz hiervon ausgehen, im Einzelfall immer stets logisch konsistent durchgehalten wurde (zweifelhaft etwa bei BGH BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung ), kann angesichts der Eindeutigkeit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Übrigen auf solche Entscheidungen nicht mehr Bezug nimmt, dahinstehen.
  • BPatG, 20.04.2010 - 23 W (pat) 319/06
    Eine Einspruchsbegründung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), wenn in ihr innerhalb der Einspruchsfrist die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so dargelegt werden, dass Patentinhaber und Patentamt bzw. Patentgericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 59 Rdn. 94 i. V. m. BGH BlPMZ 1988, 250, rechte Sp., Abs. IV.1 -"Epoxidation" sowie BGH BlPMZ 1988, 289, 290, II.2 -"Meßdatenregistrierung" und BGH GRUR 1987, 513, II.2c) und d).

    Dies ist nach dem Inhalt der Einspruchsschrift nicht möglich (vgl. BGH BlPMZ 1988, 289 -"Meßdatenregistrierung" m. w. N).

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